Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Alle von uns angenommenen Aufträge werden ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt, die
auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Durch Auftragserteilung bzw. Annahme der Lieferung erkennt
der Besteller die Bedingungen ausdrücklich an. Andere Bedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen des Bestellers) gelten auch dann
nicht, wenn diesen von uns nicht widersprochen wird.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen unserer Kunden werden erst durch Auftragsbestätigung/Rechnung oder
Lieferung angenommen. Bei Auftragsbestätigung durch uns ist diese allein als Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht
unverzüglich ein schriftlicher Widerspruch zugeht. Eine Auftragsbestätigung durch STIELOW GMBH wird aber nicht in allen Fällen
gegeben.
2.2 Nebenabreden und Vertragsveränderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Recht des Lieferers auf Rücktritt
3.1 Voraussetzung für die Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Sofern uns nach Vertragsabschluß
Auskünfte zugehen, wonach die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht völlig unbedenklich
ist oder wenn sich Tatsachen ergeben, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen und eine Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse bedeuten, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten
oder den Schaden zu fordern, der uns durch das Vertrauen auf die Bonität des Käufers entstanden ist.
3.2 Ausdrücklich behalten wir uns das Recht vor, die Auftragsannahme ersatzlos zu verweigern, wenn die Absprachen zur
Offertenerstellung nicht eindeutig waren, uns Detaillinformationen vorenthalten wurden oder sich Parameter der
Angebotsgrundlage geändert haben. Im Einzelfall kann hilfsweise über Neu-Kalkulation oder Erhöhungen des Auftragswertes
verhandelt werden.
4. Preise und Zahlung
4.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 4.2 Zahlungsbedingungen für
Apparatelieferungen: sofort nach Rechnungslegung rein netto ohne Abzug, andere Apparatelieferungen/Sonderprogramme etc.
wahlweise Vorauskasse oder rein netto.
4.3 Zahlungsbedingungen im Anlagenbau: 50 % bei Auftragserteilung sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug, 50 % nach Montage,
Fertigstellung, Freigabe und Inbetriebnahme durch unseren Monteur sofort nach Rechnungslegung rein netto.
4.4 Zahlungsbedingungen für Exportgeschäfte: Gegen unwiderrufliches Bankakkreditiv, zahlbar in Frankfurt am Main, wahlweise
gegen Vorauskasse.
4.5 Werden fällige Rechnungen nicht bezahlt, so werden alle weiteren Lieferungen und Leistungen sofort, d.h. unabhängig vom
Ablauf zur Zahlung fällig.
4.6 Bei Zahlungsverzug, beginnend mit Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles, berechnen wir angemessene Zinsen in Höhe
von 9% + Bearbeitungsgebühr in Form einer Mahngebühr.
4.7 Rediskontfähige Wechsel werden mit 3%, nicht rediskontfähige Wechsel mit 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank
abgerechnet.
4.8 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft, soweit sie
nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.9 Zahlungen mittels Scheck aufgrund des sog. Scheck/Wechsel-Verfahrens werden von uns immer nur erfüllungshalber
hereingenommen.
5. Lieferung und Verpackung
5.1 Die Lieferung von Erzeugnissen aus dem Programm der Stielow GmbH erfolgt nach unserer Versandwahl grundsätzlich unfrei
Empfangsstation ausschließlich Verpackung.
5.2 Kosten für Eilversand, Sonderverpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet.
5.3 Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist unter Anwendung der Verpackungsordnung ausgeschlossen. Mehrwegverpackungen
werden dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellt.
5.4 Die Ware reist grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers, unabhängig von der Art der Versendung. Verzögert sich der Versand
oder die Abholung durch den Besteller infolge von Umständen, die dieser zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.5 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Lieferzeitangaben unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt
mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der vollständigen technischen Klärung und der Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
5.6 Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen und die Unmöglichkeit der Leistung berechtigen den Besteller nach
angemessener, mindestens 4-wöchiger Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB. Alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter.
5.7 Alle außerhalb unseres Willens liegenden Tatsachen, z.B. Streiks und Aussperrungen, Umweltund Naturkatastrophen,
behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen bei uns und unseren
Unterlieferanten befreien uns für die Dauer der Behinderung oder nach unserer Wahl endgültig für den nichterfüllbaren Teil von
der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Besteller gegen uns Ansprüche aufgrund des Rücktritts zustehen. Überschreitet
die Lieferverzögerung einen Zeitraum von 2 Monaten, so steht dem Besteller der Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der
Lieferverzögerung betroffenen Menge zu. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
5.8 Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung
einer Lieferung ohne Einfluß auf andere Lieferungen des Auftrags. Teillieferungen sind zulässig.
6. Schutzrechte und Werkzeuge
6.1 An Anwendungsvorschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht
vor, sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen zurückzugeben.
6.2 Sofern wir Erzeugnisse nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben,
übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
6.3 Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes, die von uns gefertigt werden, bleiben in unserem Eigentum, auch wenn dem
Besteller anteilige Kosten hierfür berechnet werden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt einschließlich etwa miterbrachter Leistungen unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten
des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind. Bei Forderungen, die wir in laufende Rechnung
einstellen, sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo (Kontokorrent-Vorbehalt).
7.2 Wird von uns Ware zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich
bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
7.3 Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit
allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach §771 der Zivilprozeßordnung benötigen. Soweit wir
Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
nach § 771 der Zivilprozeßordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer.
7.4 Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit
anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages unserer
Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die neue Sache gelten
im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
7.5 Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus
entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen
Rechnungswertes (einschl. MwSt.). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen
berechtigt. Unsere Befugnis zur Forderungseinziehung wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Allerdings werden wir von dieser
Befugnis nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt und in Zahlungsverzug gerät.
In diesem Fall hat der Käufer uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und uns
alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen
macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.
7.6 Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfaßt auch solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten
infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für die durch
Verarbeitung oder Umbildung hergestellte Ware.
7.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat,
freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere
soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20% übersteigen
8. Rücksendungen / Rücktritt des Käufers
8.1 Rücksendungen können nur dann angenommen werden, wenn ein schriftliches Einverständnis (genehmigter Gutschriftsatz unter
Angabe unserer Rechnungsnummer) unsererseits hierzu vorliegt. Die Ware muß in einwandfreiem Zustand sein. Bearbeitungskosten:
15% des Warenwertes. Eine Rücknahme von besonders angefertigten oder bestellten Waren (Sonderbestellungen) erfolgt nicht.
Eventuell angefallene Frachtkosten sind vom Auftraggeber zu zahlen.
8.2 Tritt der Käufer vom einmal erteilten Auftrag zurück, ganz gleich aus welchen Gründen, sind wir berechtigt, 15 % des
entgangenen Auftragswertes zu verlangen, sofern es sich um Gerätelieferungen handelt. Im Anlagenbau sind dies 20 % der
Auftragssumme, worin Projektierungskosten und erhöhter Angebotsaufwand enthalten ist. Darüber hinausgehende Ansprüche Dritter,
insbesondere von freien Vertriebspartnern oder Handelsvertretern bleiben ausdrücklich vorbehalten.
8.3 Hygieneartikel sind vom Umtausch ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir Gewährleistung unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bestimmungen:
Apparatelieferungen 24 Monate, 12 Monate bei gewerblicher Nutzung, einwandfreie Bedienung vorausgesetzt, Anlagenbau 12 Monate,
6-monatige Wartung und einwandfreie Bedienung vorausgesetzt. Instruktionen aus Betriebsanleitungen und Benutzerhandbüchern
sind unbedingt zu befolgen.
9.2 Für nicht unerhebliche Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, leisten wir nach unserer Wahl
Gewähr durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, Wandlung oder Kaufpreisminderung. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden
Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir
von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei wir sofort schriftlich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug
sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung anstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies
nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure
und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ersatzteile werden unser Eigentum. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehl, lehnen wir die Beseitigung eines Mangels ab oder lassen wir eine angemessene, mindestens 4-wöchige
Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung schuldhaft fruchtlos verstreichen, hat der Besteller ein Recht auf
Herabsetzung des Kaufpreises. Für Geräte und Anlagen, die für Vermietung bestimmt sind, erlischt der
Gewährleistungsanspruch.
9.3 Unsere Angaben in Angeboten, Prospekten und dergleichen zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw.
(z.B. Maße, Gewichte, Funktionswerte und dergleichen) sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, nicht aber Zusicherungen von
Eigenschaften. Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder sonstigen Angaben, soweit sie die
vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, begründen keine Gewährleistungsansprüche.
9.4 Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor: Unsachgemäße oder andere Verwendung
des Liefergegenstandes als vertraglich vorgesehen; Überbeanspruchung (z.B. durch gestörte Betriebszustände); fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (z.B. durch falsche
Lagerung, nicht fachgerechten Einbau); Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe; von uns nicht genehmigte Änderungen des
Liefergegenstandes insbesondere durch Einbau fremder Bauteile; mangelhafte bauseitige Voraussetzungen und Vorarbeiten;
betriebs- oder produktüblicher Verschleiß sowie verfahrenstechnische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.
9.5 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Fall die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die
gesetzlichen Verjährungspflichten. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden,
so erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die
Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand.
9.6 Die Beseitigung von Mängeln kann von uns verweigert werden, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
9.7 Durch die seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung auch für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9.8 Über die Regelung in der vorstehenden Ziffer 9.1 hinaus sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver
Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in
Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die
Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.
9.9 In Ergänzung zu 9.1 und 9.8 ist insbesondere jede Haftung für Wasserschäden ausgeschlossen. Luftentfeuchter können über
Wasserbehälter oder Eimervollschalter verfügen, die Hilfsmittelfunktion haben. Der Benutzer hat sich grundsätzlich von ihrer
ordnungsgemäßen Funktion zu überzeugen. Derartige Einrichtungen werden ausschließlich auf Risiko des Benutzers betrieben.
Luftbefeuchtungsanlagen dürfen grundsätzlich nicht unbeaufsichtigt betrieben werden, Zerstäubungsdüsen sind so einzusetzen,
daß unter ihnen keine empfindlichen Maschinen aufgestellt sind oder Waren abgestellt werden. Im Falle von Störungen oder nicht
ausgeführten Wartungen kann es zu Feuchteniederschlägen kommen. Am Aufstellungsort der Wasseraufbereitungsanlage ist ein stets
offener Bodenablauf vorzusehen.
10. Montage, Reparatur-, Serviceleistungen
10.1 Es gelten die Montagebedingungen des Vereins deutscher Maschinenbauanstalten e.V., Frankfurt am Main. Die Arbeiten werden
angebotsgemäß ausgeführt, alle anderen Arbeiten auf Nachweis unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Servicesätze der
STIELOW GMBH.
11. Datenspeicherung
11.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Daten, die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnen werden, nach den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeitet und gespeichert werden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Ort, von dem aus geliefert oder geleistet wird. Erfüllungsort
für alle Zahlungen (auch durch Wechsel und Scheck) ist Frankfurt am Main.
12.2 Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so
ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art Frankfurt am Main.
Wir sind auch berechtigt, bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten zu klagen.
12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Kaufgesetze.
Stand Januar 2021
Für Einkäufe gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der STIELOW GMBH
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